Willkürverbot

Willkürverbot
Wịll|kür|ver|bot, das (Rechtsspr.):
für die Verwaltung u. den Gesetzgeber geltendes Verbot, bei ihren Entscheidungen willkürlich vorzugehen.

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Willkürverbot,
 
das für alle staatliche Gewalt geltende Verbot, die dem Recht Unterworfenen willkürlich zu behandeln. Im GG ist das Willkürverbot besonders im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1) und im Rechtsstaatsprinzip verankert. Dem Gesetzgeber, der über weiten politischen Gestaltungs- und damit Unterscheidungsspielraum verfügt, setzt das Willkürverbot nur äußerste Grenzen. Im Verwaltungsrecht können die Ermessensgrenzen (v. a. das Verbot des Ermessensmissbrauchs), die Selbstbindung der Verwaltung und die Begründungspflicht als Ausfluss des Willkürverbots gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat auch mit dem Gesetz schlechthin nicht mehr vereinbare Gerichtsentscheidungen wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben.

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Wịll|kür|ver|bot, das (Rechtsspr.): für die Verwaltung u. den Gesetzgeber geltendes Verbot, bei ihren Entscheidungen willkürlich vorzugehen.

Universal-Lexikon. 2012.

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